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Quantensprung in der österreichischen Energie- und Umweltpolitik: Erdkabel müssen als Altervative bei Stromleitungen geprüft werden

Erdkabelvarianten müssen als Alternative bei Stromleitungsprojekten zwingend geprüft werden (VwGH vom 6.2.2024, Ra 2021/04/0199)

Mit Beschluss des LVwG Niederösterreich vom 04. August 2021 wurde die starkstromrechtliche Bewilligung der Netz Niederösterreich GmbH hinsichtlich der geplanten Errichtung einer 8,15 km langen einfachen Starkstromfreileitung mit einer Nennspannung von 110 kV, die von einem bestehenden Umspannwerk in Untersiebenbrunn über das Gebiet der Gemeinde Weiden an der March zu einem geplanten Umspannwerk in der KG Stripfing, Gemeinde Weikendorf („Umspannwerk Oberweiden“) aufgehoben.

Unsere Mandanten haben in der Beschwerde mehrfach geltend gemacht, dass die niederösterreichische Landesregierung die Erforderlichkeit der 110 kV Starkstromleitung sowie die von ihnen vorgeschlagene Erdverkabelung nicht ausreichend geprüft hat.

Das LVwG Niederösterreich hat festgehalten, dass unsere Mandanten mit diesem Vorbringen im Recht sind, weil dem angefochtenen Bescheid nur die Wiedergabe der Projektunterlagen der Netz Niederösterreich GmbH zu entnehmen ist. Eine Plausibilitätsprüfung hat die niederösterreichische Landesregierung unterlassen. Entsprechende Sachverständigen wurden mit der Überprüfung dieser Unterlagen nicht beauftragt. Dies hätte jedoch nach zutreffender Ansicht des LVwG Niederösterreich zwingend erfolgen müssen. Darüber hinaus hat die niederösterreichische Landesregierung die Erforderlichkeit der Leitung ebensowenig überprüft. Unsere Mandanten haben unzählige Gründe aufgezeigt, aus denen klar zu entnehmen ist, dass diese Leitung nicht erforderlich ist, sondern nur ein Natura 2000 Gebiet schädigt.

Wegweisend hat das LVwG Niederösterreich judiziert, dass die niederösterreichische Landesregierung eine Erdverkabelung als Alternative zu prüfen gehabt hätte. Dies wurde ebenfalls in rechtswidriger Weise unterlassen. Diese Entscheidung hat der VwGH nunmehr bestätigt (VwGH vom 6.2.2024, Ra 2021/04/0199).

In einem nächsten Schritt wird daher die niederösterreichische Landesregierung die von unseren Mandanten seit Jahren geforderte Alternativenprüfung sowie vorallem die Alternative der Erdverkabelung rechtlich prüfen müssen.

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