Die Rechtsfrage, ob das ORF-Programmentgelt ein steuerbarer und in weiterer Folge steuerpflichtiger Umsatz ist, geht in die entscheidende Runde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist der Anregung der betroffenen Rundfunkteilnehmer auf Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV gefolgt und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bezüglich der Umsatzsteuerbarkeit des ORF-Programmentgelts liegen divergierende Meinungen in der Lehre vor. Eine entsprechende höchstgerichtliche innerstaatliche Rechtsprechung fehlt. In der Rs Český rozhlas1 kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der tschechischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, keine Dienstleistung gegen Entgelt darstelle und daher als nicht steuerbarer Umsatz zu qualifizieren sei. Nunmehr stellt der VwGH die Frage, ob das obligatorische ORF-Programmentgelt, das der ORF selbst festsetzt, um seinen Betrieb zu finanzieren, umsatzsteuerbar ist.
In Anbetracht der einschlägigen Judikatur des EuGH ist eine Umsatzsteuerbarkeit des ORF-Programmentgelts zu verneinen, weil nahezu jede Person in Österreich durch den Erwerb eines Rundfunkempfangsgeräts zur Entrichtung des ORF-Programmentgelts verpflichtet wird. Die Elemente des freiwilligen Rechtsverhältnisses und der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, welche für den EuGH unabdingbare Voraussetzungen für die Besteuerbarkeit sind, müssen daher in diesem Zusammenhang kritisch hinterfragt werden. Unserer Meinung nach liegt weder ein freiwilliges Rechtsverhältnis, noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Leistungen vor.
Nun wird diese entscheidende Frage vom EuGH zu beurteilen sein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2021, wurde der Beschwerde der List Rechtsanwalts GmbH, diverser anderer Bürgerinitiativen und des Vereins Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales (Virus), Folge gegeben und der UVP-Genehmigungsbescheid der ASFINAG AG für das Bundesstraßenbauvorhaben S 8 Marchfeld Schnellstraße, Abschnitt Knoten S 1/S 8 - ASt. Gänserndorf/Obersiebenbrunn (L 9) (Abschnitt West) aufgehoben und an die erste Instanz zurückverwiesen.
Mit Ostersonntag, dem 21.04.2019, hat die List Rechtsanwalts GmbH namens verschiedener Interessensgruppen eine Online-Petition an das Europäische Parlament gestartet. Wir verweisen auf die Petition unter folgendem Link:
Ja zu Erdkabeln - Nein zu umweltbelastenden Hochspannungsmasten
Uns ist wichtig, dass nicht noch weitere viele Jahre Österreich und auch die europäische Umwelt mit Hochspannungsleitungen verunstaltet werden.
Mit Urteil vom 07.08.2018, C-329/17 (Rs Prenninger u.a.), ist der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg der Rechtsansicht unserer Mandanten gefolgt und hat festgestellt, dass Anhang II Z 1 lit. d der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dahin auszulegen ist, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Die Konsequenz könnte eine Neuverhandlung des gesamten Projekts "110kV Leitung Vorchdorf-Steinfeld-Kirchdorf" sein.
110-kV-Leitung: Stellungnahme aus Brüssel mischt die Karten neu
Neue Hoffnungen auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Gegner der geplanten 110-kV-Freileitung: Der Europäische Gerichtshof übermittelte jetzt eine Stellungnahme der Kommission zur Frage der UVP-Pflicht der Leitung. Danach sind die Fällungen in den betroffenen Waldgebieten, sogenannte Trassenaufhiebe, doch als Rodung zu betrachten. Die Konsequenz könnte eine Neuverhandlung des gesamten Projekts sein.
Gemäß dem nunmehr vorliegenden Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2017, Ro 2015/06/0018-6, ist davon auszugehen, dass die Erweiterung der Mönchsberggarage in Salzburg vollumfänglich UVP-pflichtig ist und zurück an den Start muss. Dies bedeutet, dass das geplante Vorhaben faktisch unmöglich ist.