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ORF-Programmentgelt auf dem Prüfstand vor dem EuGH
Die Rechtsfrage, ob das ORF-Programmentgelt ein steuerbarer und in weiterer Folge steuerpflichtiger Umsatz ist, geht in die entscheidende Runde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist der Anregung der betroffenen Rundfunkteilnehmer auf Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV gefolgt und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bezüglich der Umsatzsteuerbarkeit des ORF-Programmentgelts liegen divergierende Meinungen in der Lehre vor. Eine entsprechende höchstgerichtliche innerstaatliche Rechtsprechung fehlt. In der Rs Český rozhlas1 kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der tschechischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, keine Dienstleistung gegen Entgelt darstelle und daher als nicht steuerbarer Umsatz zu qualifizieren sei. Nunmehr stellt der VwGH die Frage, ob das obligatorische ORF-Programmentgelt, das der ORF selbst festsetzt, um seinen Betrieb zu finanzieren, umsatzsteuerbar ist.
In Anbetracht der einschlägigen Judikatur des EuGH ist eine Umsatzsteuerbarkeit des ORF-Programmentgelts zu verneinen, weil nahezu jede Person in Österreich durch den Erwerb eines Rundfunkempfangsgeräts zur Entrichtung des ORF-Programmentgelts verpflichtet wird. Die Elemente des freiwilligen Rechtsverhältnisses und der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, welche für den EuGH unabdingbare Voraussetzungen für die Besteuerbarkeit sind, müssen daher in diesem Zusammenhang kritisch hinterfragt werden. Unserer Meinung nach liegt weder ein freiwilliges Rechtsverhältnis, noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Leistungen vor.
Nun wird diese entscheidende Frage vom EuGH zu beurteilen sein.
Quantensprung in der österreichischen Energie- und Umweltpolitik: Erdkabel müssen als Altervative bei Stromleitungen geprüft werden
Erdkabelvarianten müssen als Alternative bei Stromleitungsprojekten zwingend geprüft werden (VwGH vom 6.2.2024, Ra 2021/04/0199)
VwGH hebt rechtswidrig erteilte UVP-Genehmigung der Jungbunzlauer Austria AG auf
Klimaschädliches Projekt hoffentlich Geschichte; wasserrechtliches Verschlechterungsverbot muss endlich beachtet werden; VwGH übt massive Kritik an BVwG aus
VfGH Beschwerde erfolgreich: VfGH hebt § 359b Abs 1 Z 4 GewO 1994 idgF als verfassungswidrig auf
Mit Beschluss des VfGH vom 29.06.2023, wurde § 359b Abs 1 Z 4 GewO 1994 idgF als verfassungswidrig aufgehoben und der Beschwerde der durch die List Rechtsanwalts GmbH vertretenen Anrainer, gefolgt.
JA zu Erdkabeln - NEIN zu umweltbelastenden Hochspannungsmasten
Mit Ostersonntag, dem 21.04.2019, hat die List Rechtsanwalts GmbH namens verschiedener Interessensgruppen eine Online-Petition an das Europäische Parlament gestartet. Wir verweisen auf die Petition unter folgendem Link:
Ja zu Erdkabeln - Nein zu umweltbelastenden Hochspannungsmasten
Uns ist wichtig, dass nicht noch weitere viele Jahre Österreich und auch die europäische Umwelt mit Hochspannungsleitungen verunstaltet werden.
Großer Erfolg vor dem EuGH: Trassenaufhiebe fallen unter Anhang II Z 1 lit d der UVP-Richtlinie
Mit Urteil vom 07.08.2018, C-329/17 (Rs Prenninger u.a.), ist der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg der Rechtsansicht unserer Mandanten gefolgt und hat festgestellt, dass Anhang II Z 1 lit. d der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dahin auszulegen ist, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Die Konsequenz könnte eine Neuverhandlung des gesamten Projekts "110kV Leitung Vorchdorf-Steinfeld-Kirchdorf" sein.
Hoffnungsvolle Signale von dem EuGH: UVP-Pflicht für 110 kV Leitung?
110-kV-Leitung: Stellungnahme aus Brüssel mischt die Karten neu
Neue Hoffnungen auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Gegner der geplanten 110-kV-Freileitung: Der Europäische Gerichtshof übermittelte jetzt eine Stellungnahme der Kommission zur Frage der UVP-Pflicht der Leitung. Danach sind die Fällungen in den betroffenen Waldgebieten, sogenannte Trassenaufhiebe, doch als Rodung zu betrachten. Die Konsequenz könnte eine Neuverhandlung des gesamten Projekts sein.
UVP Pflicht für Mönchsberggarage laut VwGH?
Gemäß dem nunmehr vorliegenden Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2017, Ro 2015/06/0018-6, ist davon auszugehen, dass die Erweiterung der Mönchsberggarage in Salzburg vollumfänglich UVP-pflichtig ist und zurück an den Start muss. Dies bedeutet, dass das geplante Vorhaben faktisch unmöglich ist.