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Nächtlicher Glockenlärm: Klage gegen die Linzer Dompfarre

Unser Mandant, ein Linzer Bürger, der in unmittelbarer Nähe des Linzer Mariendoms wohnt, fühlt sich durch die nächtlichen Glockenschläge in seiner Nachtruhe gestört. Das Gericht hat nun zu klären, ob die Linzer Domglocken in der Nacht schweigen müssen.

Seit jeher ist es in katholischen Gemeinden üblich, durch das Läuten der Glocken einen für die Religionsausübung wichtigen Zeitpunkt anzuzeigen. Beispielsweise sei an das Angelusläuten, an das Feiertagsläuten oder auch an das freitägliche Glockenläuten um 15:00 Uhr gedacht. Mancherorts wird durch das Glockenläuten auch das Öffnen und Schließen der Kirche selbst signalisiert. Hintergrund des Glockenläutens ist dabei jedoch stets ein religiöser Zweck.

Die Dompfarre Linz bestreitet demgegenüber – zum Leid der in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnenden Bürger – einen neuen Weg des Glockenläutens.

Unbeschadet des untertags erfolgenden Glockenläutens ist unserer Mandantschaft insbesondere das nächtliche Glockenläuten ein Dorn im Auge. Die Dompfarre Linz pflegt nämlich in einer äußerst unüblichen und zu einer massiven Lärmbelästigung führenden Art und Weise den Gebrauch der Glocken.

Unser Mandant in der Nacht mit Viertelstundenschlägen, Stundenschlägen und völlig unüblich auch noch mit Stundennachschlägen konfrontiert.

Das bedeutet, dass die Glocken zur vollen Stunde um 22:00 Uhr 24 Mal, um 23:00 26 Mal und um 24:00 Uhr 28 Mal läuten. Rechnet man das gesamte Glockenläuten in der Zeit zwischen 22:00 und 07:00 Uhr zusammen, werden die in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden Bürger in einer einzelnen Nacht mit 222 Glockenschlägen belastet. An erholsamen Schlaf ist dabei nachvollziehbarer Weise keinesfalls mehr zu denken.

Wie belastend das Glockenläuten offensichtlich für die Kirche selbst ist, zeigt sich darin, dass während Veranstaltungen der Kirche die Glocken abgeschaltete werden, um die Veranstaltung nicht zu stören.

Entgegen den einleitenden Anmerkungen erfüllt dieses Glockenläuten jedoch keinen religiösen Zweck. Noch absurder ist die Angelegenheit jedoch, wenn man bedenkt, dass in der Dompfarre Linz in der Zeit von 19:00 bis 08:00 Uhr im Normalfall kein Gottesdienst stattfindet. Darüber hinaus wird der Dom überhaupt erst um 07:30 Uhr geöffnet. Das Glockenläuten erfüllt daher keinen religiösen Zweck, sondern führt lediglich zu einer Störung der Nachtruhe der Anrainer der umliegenden Gebäude.

Unser Mandant hat zur Feststellung der konkreten Immissionsbelastung die Durchführung einer schalltechnischen Messung beauftragt, wobei diesbezüglich an einem Wochenende Spitzenwerte der Lärmimmissionen in der Höhe von 68 bis 77 dB (LA, max) festgestellt wurden. Dazu ist festzuhalten, dass Aufwachreaktionen jedoch bereits ab einer Lärmimmission von 30 dB stattfinden können. Weiters werden durch die von der Dompfarre Linz verursachten Lärmimmissionen auch die Grenzwerte der Oö. Grenzwertverordnung weit überschritten, weshalb sich die Lärmimmissionen außerhalb des rechtlichen Rahmens bewegen.

Wir wurden daher von unserem Mandanten beauftragt, gemäß § 364 Abs 2 ABGB eine Unterlassungsklage gegen die Dompfarre Linz einzubringen. Im Fordergrund steht dabei, die unzumutbare Lärmbelästigung, die zu gesundheitsschädlichen Folgen, wie beispielsweise Schlafmangel, Konzentrationsstörungen und Erschöpfungszuständen, führt, hintanzuhalten. Es kommt somit zu erheblichen Einbußen an Lebensqualität und Erwerbsfähigkeit, wobei die massive gesundheitsschädliche Belastung unserer Mandantschaft, durch das massive und oft wiederholte Glockenläuten während der Nachtzeit verursacht wird.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Läuten der Kirchenglocke dann der Religionsausübung zuzurechnen ist, wenn das Läuten von Kirchenglocken für Zwecke des Gottesdienstes stattfindet (vgl OGH vom 28.03.1996, 5Is 27/96).

Davon ist im gegenständlichen Fall jedoch keinesfalls auszugehen, da - wie bereits oben erwähnt - in der Dompfarre Linz in der Zeit von 19:00 bis 08:00 Uhr im Normalfall kein Gottesdienst stattfindet und der Dom überhaupt erst um 07:30 Uhr öffnet.

Im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB sind Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit zu unterlassen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Einwirkung dann nicht als ortsüblich beurteilt werden kann, wenn sie die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein gefährdet (vgl OGH vom 14.01.2004, 7 Ob 286/03i).

Genau dies ist jedoch gegenständlich der Fall. Unser Mandant leidet an massivem Schlafmangel und Konzentrationsstörungen, die den Alltag und die Lebensqualität und somit auch die Gesundheit massiv nachteilig beeinflussen. Schon alleine aus diesem Grund kann die gegenständliche Lärmbelastung nicht als ortsüblich beurteilt werden und ist daher auch zu unterlassen.

An dieser Stelle möchten wir festhalten, dass sich weder die List Rechtsanwalts GmbH noch unser Mandant in irgendeiner Art und Weise grundsätzlich gegen die Religionsfreiheit positioniert. In einem Rechtsstaat haben sich jedoch alle gleichermaßen an die geltenden Gesetze zu halten. Genauso wie ein Industriebetrieb bestimmte Immissionsgrenzwerte einzuhalten hat, muss auch eine Kirche ihre Immissionen auf ein zumutbares Maß reduzieren. Keinesfalls kann es jedoch rechtsstaatlich erwünscht sein, dass die Dompfarre Linz in einem Wohngebiet die Grenzwerte der Oö. Grenzwertverordnung für Betriebsbaugebiete (!) überschreitet.

In diesem Fall mögen daher nicht die Götter, sondern ein irdisches Gericht – das Landesgericht Linz – den rechtlichen Standpunkt unseres Mandanten klären.

List Rechtsanwalts GmbH

 

 

 

 

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