Skip to main content

EuGH: Unsere Mandantin setzt sich im Kampf um Nachbarrechte im UVP-Verfahren durch!

Mit Urteil vom 16.04.2015, C-570/13 (Rs Gruber), ist der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg der Rechtsansicht unserer Mandantin gefolgt und festgestellt, dass mangelnde Rechtsmittellegitimation von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren unionrechtswidrig ist. Dieses erfreuliche Urteil wird enorme Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in Österreich haben und bedeutet signifikante Stärkung von Nachbarrechten im UVP-Verfahren.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist in Fällen von Großprojekten (Bau von Einkaufszentren, Stromleitungen, Parkplätzen oä) notwendig und soll sicherstellen, dass die Auswirkungen von diesen Projekten auf die Umwelt und die Menschen beurteilt werden können. Fällt die Beurteilung negativ aus, so darf das Projekt nicht durchgeführt werden.

Derzeit besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines so genannten UVP-Feststellungsverfahrens zu beurteilen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht. Das gesamte Verfahren ist im UVP-G 2000 geregelt.

§ 3 Abs 7 UVP-G 2000 sieht (derzeit) keine Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren vor. Stellt die Behörde fest, dass für die Durchführung eines Großvorhabens keine UVP durchzuführen ist, so können Nachbarn diese Entscheidung nicht anfechten.

Der EuGH hat aufgrund unseres Einschreitens klargestellt, dass diese Rechtslage unionrechtswidrig ist.

Insbesondere in der Rz 42 des beiliegenden Urteils rechnet der Gerichtshof mit dem UVP-G 2000 ab. Dort heißt es wörtlich:

„Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen die Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt erforderlich ist, auf die Projektwerber/Projektwerberinnen, die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde beschränkt, nimmt es einer Vielzahl von Privatpersonen, insbesondere auch den „Nachbarn“, die möglicherweise die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 erfüllen, dieses Recht.“

Jetzt ist die Politik am Zug, einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

Das heutige Urteil des EuGH wird enorme Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in Österreich haben, weil die Projektwerber nunmehr auch die Interessen der Nachbarn bei Planung und Durchführung von Großprojekten berücksichtigen werden müssen.

Es ist jedenfalls ein sehr erfreuliches Zeichen für die einfachen Menschen, die im Zuge der Errichtung von großräumigen Projekten um ihr Leben und ihre Gesundheit besorgt sind. Jetzt müssen sich die zuständigen Politiker und allen voran der Umweltminister um die Interessen der einfachen Bürger kümmern.

 

Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List und Mag. Piotr Pyka nach der Urteilsverkündung am Sitz des EuGH in Luxemburg (16.04.2015):

listpykaeugh

Zusammenarbeit mit
In Zusammenarbeit mit Advofin Prozessfinanzierung AG
Anschrift:

Weimarer Straße 55/1, A-1180 Wien

Telefon:

+43 (1) 908 18 98 - 0

Fax:

+43 (0) 1 908 18 98 - 18

E-Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.