Großer Erfolg vor dem EuGH: Trassenaufhiebe fallen unter Anhang II Z 1 lit d der UVP-Richtlinie
Mit Urteil vom 07.08.2018, C-329/17 (Rs Prenninger u.a.), ist der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg der Rechtsansicht unserer Mandanten gefolgt und hat festgestellt, dass Anhang II Z 1 lit. d der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dahin auszulegen ist, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Die Konsequenz könnte eine Neuverhandlung des gesamten Projekts "110kV Leitung Vorchdorf-Steinfeld-Kirchdorf" sein.
Bekanntermaßen plant die Energie AG in Oberösterreich eine 110 kV – Stromleitung zwischen Vorchdorf und Kirchdorf. Ohne die Entscheidung des EuGH abzuwarten, hat die Energie AG mit massiven Bauarbeiten bereits begonnen und vor allem auch in Waldgebieten erste Maststandorte gerodet.
Strittig ist seit langem, ob die Trassenaufhiebe für die Freileitung rechtlich als Rodungen gelten. Denn ab 20 Hektar Rodungsfläche muss für das Projekt eine UVP durchgeführt werden. In der UVP ist auch die Erdkabel-Alternative ein Thema, die Gemeinden und Anrainer zusammen mit der Initiative "110 kV ade!" fordern. Das Verfahren zur Bewilligung der Rodung der Maststandorte warf bereits Fragen auf, wie groß die Waldflächen überhaupt sind: Aus allen vorherigen Verfahren ergibt sich eine Fläche von 39 Hektar. Die Energie AG "präzisierte" gegenüber dem Landesverwaltungsgericht, sie wolle nur 18,25 Hektar beanspruchen – somit knapp unter jener Schwelle für Rodungsflächen, die UVP-Pflichtig wären.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Anhang II Z 1 lit d der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten dahin auszulegen ist, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen. (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=204739&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1)
In weiterer Folge wird nunmehr das Höchstgericht in Österreich, der VwGH, die rechtliche Beurteilung des Vorhabens vorzunehmen haben.
Die Neuverhandlung der 110-kV-Leitung im Rahmen einer UVP sehen die Betroffenen als große Chance, die Stromversorgung solider und umweltfreundlicher mit einem Erdkabel zu sichern. Die Landesregierung und die Energie AG hatten diese Lösung stets abgelehnt.
Die Auswirkung des Urteils ist eine Signalwirkung für zukünftige Leitungsvorhaben in ganz Österreich. Im Gegensatz z. B. zu Dänemark, Deutschland und der Schweiz halten Netzbetreiber, Politik und Behörden nach wie vor an der Freileitungs-Technologie fest.
Es handelt sich um eine fundamentale Entscheidung in Bezug auf das österreichische Umweltrecht. In Zukunft sind derartige Leitungen einem UVP-Verfahren zu unterziehen, wobei der Umweltaspekt (insb. Verkabelung, Erdkabel) eine wesentliche Rolle spielen wird. Das UVP-G 2000 wird zu ändern sein. Mit der heutigen Entscheidung ist das UVP-G 2000 nicht europarechtskonform.
Die Bürgerinitiative 110 kV ade (Verein für Mensch und Energie), die Bürger im Almtal und vor allem die List Rechtsanwalts GmbH jubeln über den wichtigen Erfolg. Für die List Rechtsanwalts GmbH ist es innerhalb kürzester Zeit der zweite große Sieg im UVP-Recht vor dem EuGH.
Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List, Franziska Zimmer, Michael Praschma und Mag. Fiona-Aurelia List nach der Urteilsverkündung am Sitz des EuGH in Luxemburg (07.08.2018):