Skip to main content

News

13. April 2022

Die Rechtsfrage, ob das ORF-Programmentgelt ein steuerbarer und in weiterer Folge steuerpflichtiger Umsatz ist, geht in die entscheidende Runde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist der Anregung der betroffenen Rundfunkteilnehmer auf Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV gefolgt und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Bezüglich der Umsatzsteuerbarkeit des ORF-Programmentgelts liegen divergierende Meinungen in der Lehre vor. Eine entsprechende höchstgerichtliche innerstaatliche Rechtsprechung fehlt. In der Rs Český rozhlas1 kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der tschechischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, keine Dienstleistung gegen Entgelt darstelle und daher als nicht steuerbarer Umsatz zu qualifizieren sei. Nunmehr stellt der VwGH die Frage, ob das obligatorische ORF-Programmentgelt, das der ORF selbst festsetzt, um seinen Betrieb zu finanzieren, umsatzsteuerbar ist.

In Anbetracht der einschlägigen Judikatur des EuGH ist eine Umsatzsteuerbarkeit des ORF-Programmentgelts zu verneinen, weil nahezu jede Person in Österreich durch den Erwerb eines Rundfunkempfangsgeräts zur Entrichtung des ORF-Programmentgelts verpflichtet wird. Die Elemente des freiwilligen Rechtsverhältnisses und der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, welche für den EuGH unabdingbare Voraussetzungen für die Besteuerbarkeit sind, müssen daher in diesem Zusammenhang kritisch hinterfragt werden. Unserer Meinung nach liegt weder ein freiwilliges Rechtsverhältnis, noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Leistungen vor.

Nun wird diese entscheidende Frage vom EuGH zu beurteilen sein.

17. November 2014
Unser Mandant, ein Linzer Bürger, der in unmittelbarer Nähe des Linzer Mariendoms wohnt, fühlt sich durch die nächtlichen Glockenschläge in seiner Nachtruhe gestört. Das Gericht hat nun zu klären, ob die Linzer Domglocken in der Nacht schweigen müssen.

13. November 2014
Im Vorabentscheidungsverfahren in der Rs Gruber (C-570/13) hat die Generalanwältin Kokott die Rechtsansicht unserer Mandantin, Frau Gruber, geteilt, wonach die Frau Gruber entgegengehaltene Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden sowohl gegen primäres, als auch gegen sekundäres Unionsrecht verstößt.
Zusammenarbeit mit
In Zusammenarbeit mit Advofin Prozessfinanzierung AG
Anschrift:

Weimarer Straße 55/1, A-1180 Wien

Telefon:

+43 (1) 908 18 98 - 0

Fax:

+43 (0) 1 908 18 98 - 18

E-Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.